Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.11.1997

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   BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96   

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BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
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'grober Denkfehler'

Art. 12 GG, Prüfungsfehler, Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts, gerichtliche Kausalitätskontrolle, (keine) hypothetische Ersatzbeurteilung durch das Gericht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Korrekturfehler bei Prüfungen - Bewertungsfehler bei Prüfungen - Kausalität eines Korrektur- oder Bewertungsfehlers für Prüfungsentscheidung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; VwGO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; VwGO § 113

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Bewertung von Prüfungsmängeln durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 328
  • NJW 1998, 2920 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 636
  • DVBl 1998, 474
  • DÖV 1998, 422
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45, stRspr; vgl. auch BVerfGE 84, 34, 55).

    Dieses meint ebenfalls, daß eine gerichtliche Korrektur ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt hat (BVerfGE 84, 34, 55).

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Auch insoweit hat der Senat wiederholt entschieden, daß, solange es zwar möglich, aber zweifelhaft sei, ob eine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Verletzung der Chancengleichheit besorgt werden müsse, das Prüfungsamt auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen sei; eine entsprechende Rüge des Prüflings sei dann als erforderlich und zumutbar anzusehen (Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 BVerwGE 94, 64, 73).

    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die Gerichte dürfen also mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, daß sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zu diesen Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums: Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 313 und 320).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Lediglich ist nach der Zurücknahme des Befangenheitsvorwurfs die Neubewertung nicht durch andere Prüfer, sondern - mit Ausnahme des aus dem Prüfungsamt ausgeschiedenen und nach Landesrecht deshalb nicht mehr zu beteiligenden Erstkorrektors - durch dieselben Prüfer vorzunehmen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Der Umstand, daß der Grundsatz der Chancengleichheit im übrigen, soweit sich der Korrekturfehler auf die Bewertung der weiteren Teile der Hausarbeit nicht auswirkt, die Beibehaltung des bisher angewendeten Maßstabes auch bei einer Neubewertung gebietet (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 f.), rechtfertigt nach Lage der Dinge keine andere Würdigung durch das Revisionsgericht.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Soweit der Rechtsprechung des für das Prüfungsrecht früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 NVwZ 1985, 187, 188 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203), hält der Senat daran nicht fest.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die Gerichte dürfen also mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, daß sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zu diesen Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums: Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 313 und 320).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).
  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45, stRspr; vgl. auch BVerfGE 84, 34, 55).
  • BVerwG, 24.02.1995 - 7 B 23.95

    Revisionsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    BVerwG 6 C 11.96 OVG 7 B 23.95.
  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    dd) Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier auch keine unzulässige Ersetzung der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers oder der vom Dienstherrn für die Entlassung gegebenen Begründung seitens des Dienstgerichtshofs vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1977 - RiZ(R) 7/76, juris Rn. 11; BVerwGE 105, 328, 333 [juris Rn. 22]; BVerwG NVwZ 2000, 921, 922 [juris Rn. 34]).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Läßt sich dies mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. Urteil vom 12. November 1997 BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384; BVerfGE 84, 34, 55).

    Sie dürfen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer weder zugunsten des Prüflings noch zu seinen Lasten eindringen, müssen sich insoweit einer wertenden Einschätzung und hier insbesondere einer eigenständigen Gewichtung positiver oder negativer Leistungsaspekte enthalten (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.).

    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328).

    Ein Kläger unterliegt teilweise, wenn er - wie hier - zwar nur einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, juris Rn. 42, vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 13 und 67 sowie vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 18).

    Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, a.a.O. und vom 25.01.2023, a.a.O.).

    Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" oder als "mangelhaft" zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.07.2015, a.a.O.).

    Der Prüfling hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung, wenn mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. zur Kausalitätsprüfung und deren Grenzen: BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, und vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris; Beschlüsse vom 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris, und vom 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris; Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris; Senatsbeschluss vom 19.08.2020 - 9 S 1005/20 - Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679, 887).

    Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Beschluss vom 13.03.1998, a.a.O., Rn. 8).

    Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich danach, in welchem Umfang die vom Kläger vorgebrachten Rügen durchgreifen (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/Schaks, a.a.O., § 155 Rn. 18).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eingetragener Verein - Entzug der Rechtsfähigkeit - Ermessen - Gesellschaftsrecht - Idealverein - Interner Markt - Mitgliedschaft - Nebenzweckprivileg - Scientology Kirche - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Wirtschaftlicher Verein - Zurechnung wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1, 2,; ; GG Art. ... 140; ; WRV Art. 137 Abs. 2, 4; ; BGB § 21; ; BGB § 22; ; BGB § 43 Abs. 2; ; AuslG § 49; ; AuslG § 50; ; AuslG § 51; ; AuslG § 53; ; AsylVfG § 13; ; AsylVfG § 14; ; AsylVfG § 18; ; AsylVfG § 19; ; AsylVfG § 24; ; AsylVfG § 29; ; AsylVfG § 30; ; AsylVfG § 31; ; AsylVfG § 32; ; AsylVfG § 34; ; AsylVfG § 55; ; AsylVfG § 67

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Idealverein und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • rechtsportal.de

    Vereinsrecht - Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins bei wirtschaftlicher Geschäftstätigkeit, Scientology Church

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.: Bundesverwaltungsgericht verweist Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim zurück

  • snafu.de (Pressemitteilung)

    Scientology

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 313
  • NJW 1998, 1166
  • NVwZ 1998, 636 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 171
  • DVBl 1998, 525
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts zwingenden Vorschriften namentlich über die Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (§§ 242 ff. HGB; ferner beispielhaft für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, §§ 37, 57 ff., 82, 150 ff. AktG; zum Ganzen vgl. BGHZ 85, 84 - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; vgl. auch BGH NJW 1986, 3201 - Fernsehzuschauerforschung).

    Ein Idealverein wird jedoch dann nicht zum wirtschaftlichen Verein, wenn er zwar zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu deessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGHZ 85, 84 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1995 - 1 S 438/94

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins mit religiösem

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    BVerwG 1 C 18.95 VGH 1 S 438/94 .

    Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 2. August 1995 (NJW 1996, 3358) aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:.

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Religionsgesellschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbarer Weise (vgl. grundsätzlich BVerfGE 83, 341 ).
  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Diese bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können (Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = NVwZ 1995, 473).
  • BVerwG, 24.04.1979 - I C 8.74

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Wirtschaftliche Vereine müssen sich vorrangig nach den einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts konstituieren; die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es ihm unzumutbar ist, sich der Rechtsformen des Gesellschaftsrechts zu bedienen (Urteil vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 8.74 - BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261).
  • BGH, 04.06.1986 - I ZR 29/85

    Fernsehzuschauererforschung; Wettbewerbswidrigkeit einer vereinsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts zwingenden Vorschriften namentlich über die Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (§§ 242 ff. HGB; ferner beispielhaft für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, §§ 37, 57 ff., 82, 150 ff. AktG; zum Ganzen vgl. BGHZ 85, 84 - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; vgl. auch BGH NJW 1986, 3201 - Fernsehzuschauerforschung).
  • BVerwG, 20.03.1979 - 1 C 13.75

    Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister - Verleihung der Rechtsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Für die Frage, ob ein Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, einen solchen Zweck im Sinne von § 43 Abs. 2 BGB verfolgt, kommt es auf das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren an (vgl. Urteil vom 20. März 1979 - BVerwG 1 C 13.75 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 3 = NJW 1979, 2265).
  • VGH Bayern, 05.11.1986 - 5 B 85 A.2088
    Auszug aus BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95
    Der Wortlaut legt die Annahme nahe, daß die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Ermessen der zuständigen Behörde steht (so VGH München NJW-RR 1987, 830 m.w.N.; Hadding, a.a.O., § 43 Rn. 6; Weick in: Staudinger, Komm. z. BGB, 13. Bearb., § 43 Rn. 13).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Anderes gilt nur, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von Dritten angeboten werden (vgl. BVerwGE 105, 313 ).
  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16

    Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).

    Dem entsprechend können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (BVerwGE 105, 313, 317 f.).

    Entscheidend für die Einordnung ist nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch, in welcher Form er tatsächlich tätig wird (BVerwG, NJW 1979, 2265; BVerwGE 105, 313, 317).

    Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt, und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).

    Mit Beschluss vom 23.11.1995 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 1 C 18.95 (N.xxx B.xxxx Mission Scientology, S.xxxxxxx, gegen das Land Baden-Württemberg wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 - zu den Voraussetzungen des Entzugs der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB ausgeführt (BVerwGE 105, 313, 315-318): .

    Werden die den Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen hingegen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Vereinsrechts (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318).

    Vielmehr hat es bezogen auf den vorliegenden (Sonder-)Fall, dass ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, für das Merkmal des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes maßgeblich darauf abgestellt, ob die Leistungen unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen auch von anderen angeboten werden bzw. die Inanspruchnahme dieser Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren (Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318).

    Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist nur im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der konkret betroffene Verein sich unternehmerisch betätigt und damit typischerweise finanziellen Risiken ausgesetzt ist (vgl. BVerwGE 105, 313, 321).

    Zum anderen ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen gerade nicht erforderlich, dass es sich bei den gemeinsamen Überzeugungen um eine "Religion" im Rechtssinne handeln muss (BVerwGE 105, 313, 321).

    Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Religionsgesellschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbarer Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 321).

    Dass ein Verein Entgelte für erbrachte Leistungen fordert, bildet allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BVerwGE 105, 313, 319 f.).

    Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 320).

    Allein aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse zu einem sog. "weltanschaulichen Markt" ergibt sich nicht, dass es sich hier um Leistungen handelt, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 319).

    Der Verkauf von Waren an Nichtmitglieder ist dann durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, wenn die anderen Tätigkeiten des Klägers den Hauptanteil an der Verwirklichung des satzungsgemäßen Gesamtzwecks der Pflege und Verbreitung der Scientology Lehre bildeten und so eventuelle unternehmerische Tätigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern diesem Hauptzweck zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des Gesamtzwecks wären (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 321).

    Aus der hier maßgeblichen Sicht des Vereinsrechts kommt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn er Teilbereiche seiner unternehmerischen (werbenden) Tätigkeit nach außen auf andere verlagert, das wirtschaftliche Risiko im dargestellten Sinne dieser Tätigkeit aber bei ihm verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 320).

  • VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582

    Idealverein; Wirtschaftsverein; Entzug der Rechtsfähigkeit; Scientology;

    Dieser Unterscheidung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, dem idealen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs handelt (BGH vom 29.9.1982 BGHZ 85, 84/88 f. m.w.N.; BVerwG vom 6.11.1997 BVerwGE 105, 313/315 f).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes enthält das Handelsrecht zwingende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die Vertretungsbefugnis, die weit über vereinsrechtliche Vorschriften hinausgehen (BGHZ 85, 84/89; BVerwGE 105, 313/316).

    b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielt (BGHZ 85, 84/92 f. m.w.N.; BVerwGE 105, 313/316).

    Anknüpfend an diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 1997, die den Entzug der Rechtsfähigkeit einer Scientology Unterorganisation betraf, betont, dass Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern gegen Entgelt anbietet, grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des Vereinsrechts darstellen (BVerwGE 105, 313/317).

    Gehen die Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Leistungen hinaus und werden diese von einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder getragen, von der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, liegt trotz Entgeltlichkeit der Leistungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 43 Abs. 2 BGB vor (BVerwGE 105, 313/318; kritisch dazu Anmerkung von Müller-Laube, JZ 1998, 788/789; Dostmann, DÖV 1999, 993/998; offen gelassen Schmidt, a.a.O. S. 1125).

    Bei der Bewertung, ob ein Idealverein sich wirtschaftlich betätigt, ist allein auf den konkret betroffenen Verein abzustellen, dem die Rechtsfähigkeit entzogen werden soll; die (zahlreichen) Scientology Organisationen sind insoweit nicht als Einheit zu betrachten (BVerwGE 105, 313/320 f.).

    Das vom Vereinswillen getragenen Gesamtgebaren des Klägers (vgl. dazu BVerwGE 105, 313/317 mit Verweis auf BVerwG vom 20.3.1979 NJW 1979, 2265) lässt keine von dem Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Vereinsrechts erkennen.

    Dies wird darauf gestützt, dass die §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB bei zutreffendem Verständnis die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Teilnahme von Religionsgemeinschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer Weise erschweren (BVerwGE 105, 313/321; für den Fall der Gewerbeanmeldung BVerwG vom 16.2.1995, NVwZ 1995, 473/474 ; siehe auch Morlok in Dreier, GG, 2000, RdNr. 34 zu Art. 140).

    In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht, das von der gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder spricht (BVerwGE 105, 313/318) und dem VGH Baden-Württemberg, der zu Recht betont, dass der Vereinswille nicht losgelöst von den Überzeugungen seiner Mitglieder bestimmt werden kann (VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/906), schließt der Senat dies zum einen aus den im Verfahren vorgelegten "Bekenntnissen" der Vereinsmitglieder (s. Anlage 43 zur Widerspruchsbegründung und Anlage K 162).

    Hinzu kommt, dass sich der im Vereinsrecht verwendete Begriff des Marktes nur auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die Konkurrenz missionierender Religionen und Weltanschauungen bezieht (BVerwGE 105, 313/319).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit der Leistungen für sich allein kein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (BGHZ 45, 395/397; 85, 84/93; BVerwGE 105, 313/319 f.).

    Demzufolge vermag auch die Höhe der eingenommenen Entgelte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen; zumal wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft für das Einzelmitglied ergeben können, bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, auszublenden sind (BVerwGE 105, 313/320).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der von den §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB verfolgte Zweck gegenüber der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger: Die Gewerbeanmeldung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können; demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts angesehen werden, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (BVerwGE 105, 313/317f).

    Mit dem Zweck und der Tätigkeit eines Idealvereins ist es nicht unvereinbar, wenn dieser zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sofern diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Mittel zu dessen Erreichung ist (BVerwGE 105, 313/316; BGHZ 85, 84/93 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Scientology-Vereins

    Dieser Unterscheidung liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, dem idealen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs handelt ( BGH vom 29.9.1982 BGHZ 85, 84/88 f. m.w.N.; BVerwG vom 6.11.1997 BVerwGE 105, 313/315 f).

    Aus Gründen des Gläubigerschutzes enthält das Handelsrecht zwingende Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die Vertretungsbefugnis, die weit über vereinsrechtliche Vorschriften hinausgehen ( BGHZ 85, 84/89; BVerwGE 105, 313/316).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende eigenunternehmerische Tätigkeit handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielt ( BGHZ 85, 84/92 f. m.w.N.; BVerwGE 105, 313/316).

    Anknüpfend an diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 1997, die den Entzug der Rechtsfähigkeit einer Scientology-Unterorganisation betraf, betont, dass Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern gegen Entgelt anbietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Vereinsrechts darstellen ( BVerwGE 105, 313/317).

    Gehen die Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern über den Austausch allgemein verfügbarer Waren und Leistungen hinaus und werden diese von einer gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder getragen, von der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, liegt trotz Entgeltlichkeit der Leistungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB vor ( BVerwGE 105, 313/318; kritisch dazu Anmerkung von Müller-Laube, JZ 1998, 788/789; Dostmann, DÖV 1999, 993/998; offen gelassen Schmidt, a.a.O. S. 1125).

    Bei der Bewertung, ob ein Idealverein sich wirtschaftlich betätigt, ist allein auf den konkret betroffenen Verein abzustellen, dem die Rechtsfähigkeit entzogen werden soll; die (zahlreichen) Scientology-Organisationen sind insoweit nicht als Einheit zu betrachten ( BVerwGE 105, 313/320 f.).

    Das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren des Klägers (vgl. BVerwGE 105, 313/317 mit Verweis auf BVerwG vom 20.3.1979, NJW 1979, 2265) lässt keine vom Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung des Klägers im Sinne des Vereinsrechts erkennen.

    a) Entscheidungsunerheblich ist vorliegend die Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG handelt (vgl. BVerwGE 105, 313/321, BayVGH vom 2.11.2005, 4 B 99.2582).

    Hinzu kommt, dass sich der im Vereinsrecht verwendete Begriff des Marktes nur auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen und nicht auf die Konkurrenz missionierender Religionen und Weltanschauungen bezieht (vgl. BVerwGE 105, 313/319).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit der Leistung für sich allein kein Indiz für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. BVerwGE 105, 313/319 f.).

    Demzufolge vermag auch die Höhe der eingenommenen Entgelte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen, zumal wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft für das einzelne Mitglied ergeben können, bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, auszublenden sind (vgl. BVerwGE 105, 313/320).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der von den §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB verfolgte Zweck gegenüber der mit der gewerberechtlichen Einbindung einer Tätigkeit verfolgten Zielsetzung enger: Die Gewerbeanmeldung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können; demgemäß können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts angesehen werden, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (vgl. BVerwGE 105, 313/317 f.).

    Mit dem Zweck und der Tätigkeit eines Idealvereins ist es nicht unvereinbar, wenn dieser zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sofern diese dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Mittel zu dessen Erreichung ist (vgl. BVerwGE 105, 313/316, BGHZ 85, 84/93 m.w.N.).

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Selbst wenn der Beklagte ein Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung wäre (so Senat 22. März 1995 aaO für einen anderen Verein der Scientology-Organisation; vgl. zur Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein innerhalb der Scientology-Organisation auch BVerwG 6. November 1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313 sowie BVerwG 3. Juli 1998 - 1 B 114/97 - NVwZ 1999, 766), bestünde zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis.

    Sollte der Beklagte tatsächlich ein wirtschaftlicher Verein und keine Religionsgemeinschaft sein, wie der Senat in dem Beschluß vom 22. März 1995 (aaO) angenommen hat, könnte ihm nach § 43 Abs. 2 BGB in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsfähigkeit entzogen werden (vgl. dazu BVerwG 6. November 1997 aaO).

  • VG Stuttgart, 17.11.1999 - 16 K 3182/98

    Dianetic Stuttgart e.V. kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Entzug der

    In Ergänzung hierzu hat das BVerwG entschieden, dass ein Verein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wenn er seinen Mitgliedern Leistungen in Verwirklichung seines idealen Zwecks anbietet - wobei es auf das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebahren ankommt - und diese nicht unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen Anbietern erbracht werden können (vgl. BVerwGE 105, 313 = NJW 1998, 1166 = NVwZ 1998, 636 L).

    1. Auf Grund der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass die vom Kl. seinen Mitgliedern angebotenen Leistungen - Auditing, Seminare, Kurse - zur Erlangung einer "höheren Daseinsstufe" von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren (vgl. BVerwG, NJW 1998, 1166).

    Die vom Kl. intern entgeltlich angebotenen Dienste begründen deshalb keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 43 II BGB (vgl. BVerwGE 105, 313 = NJW 1998, 1166 = NVwZ 1998, 636 L).

    Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 6.11.1997 (BVerwGE 105, 313 = NJW 1998, 1166 = NVwZ 1998, 636 L) bereits darauf hingewiesen, dass sich allein aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung und spiritueller Bedürfnisse zu einem so genannten "weltanschaulichen Markt" nicht ergebe, dass es sich hier um Leistungen handele, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden.

    Dass der Kl. von seinen Mitgliedern Entgelte für Audiding, Kurse und Seminare verlangt, ist für sich gesehen kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, denn es ist unerheblich, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren (vgl. BVerwGE 105, 313 = NJW 1998, 1166 = NVwZ 1998, 636 L).

    Gefahren, die sich aus der Mitgliedschaft für das einzelne Mitglied ergeben können, wie etwa die Gefahr, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten, begründen nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins (vgl. BVerwGE 105, 313 = NJW 1998, 1166 = NVwZ 1998, 363 L).

    Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 II BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Religionsgemeinschaften am Rechtsverkehr nicht in zumutbarer, mit der nach Art. 4 1, 11 GG i.V. mit Art. 140 GG, Art. 137 11, 1V WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbaren Weise (vgl. BVerwG, NJW 1998, 1166).

    Da somit bereits der gesetzliche Tatbestand des § 43 II BGB nicht erfüllt ist, kommt es auf die Frage, ob im Rahmen des § 43 II BGB Ermessen auszuüben ist, und ob der Bekl. das Ermessen ggf. fehlerfrei ausgeübt hat, nicht mehr an (vgl. auch BVerwG, NJW 1998, 1166: Ermessenserwägungen nur in atypischen Fällen).

    d. Schriftltg.: S. auch Anm. von Schmidt, NJW 1998, 1124, zu der oben zitierten Entscheidung BVerwG, NJW 1998, 1166.

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 6/16

    Vereinsregisterlöschung: Mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein als

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).

    Dem entsprechend können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (BVerwGE 105, 313, 317 f.).

    Entscheidend für die Einordnung ist nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch, in welcher Form er tatsächlich tätig wird (BVerwG, NJW 1979, 2265; BVerwGE 105, 313, 317).

    Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt, und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.;Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 9/16

    Löschung eines Vereins aus dem Vereinsregister von Amts wegen; Mangel einer

    Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53, BGHZ 15, 315, 319; Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 92 f. mwN; BVerwGE 105, 313, 316 f.; BVerwG, NJW 1979, 2265).

    Dem entsprechend können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren (BVerwGE 105, 313, 317 f.).

    Entscheidend für die Einordnung ist nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch, in welcher Form er tatsächlich tätig wird (BVerwG, NJW 1979, 2265; BVerwGE 105, 313, 317).

    Darauf beruht es, dass nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt, und dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1966 - II ZB 2/66, BGHZ 45, 395, 397 f.;Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84, 88 f.; Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, 3202; BVerwGE 105, 313, 316).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Denn sie erläuterten, was vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellt werde, jedem interessierten Passanten die mit dem Ansprechen verbundene Absicht der religiösen Werbung; gegenteilige Feststellungen könnten nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.08.1995 - 1 S 438/94 - entnommen werden, weil es durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.1997 - 1 C 18.95 - aufgehoben worden sei.

    Denn zum einen wurde dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313) aufgehoben, zum anderen enthielt es keine konkreten Feststellungen zu der von dem Kläger bestrittenen Art und Weise der Werbung und des Verkaufs auf öffentlichen Verkehrsflächen.

  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

  • BGH, 11.09.2018 - II ZB 11/17

    Bestehen des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins zur Bewirtschaftung des

  • VG München, 02.06.1999 - M 7 K 96.5439
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

  • BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97

    Gewerberecht - Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern als wirtschaftliche

  • OLG Frankfurt, 21.03.2017 - 20 W 350/15

    Abgrenzung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Verein

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 12 BV 11.465

    Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem (früheren)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2009 - 5 S 5.09

    Kein Warnplakat des Bezirksamtes vor Scientology-Zentrale

  • VG Potsdam, 16.02.2021 - 8 K 2285/18
  • VG Stuttgart, 07.11.2005 - 11 K 5593/03

    Anspruch der Church of Scientology International (CSI) auf Erlass einer

  • VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09

    Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfer

  • VG Stuttgart, 07.11.2005 - 11 K 5594/03

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr im Rahmen der

  • VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.1241

    Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in

  • VG Freiburg, 17.11.1998 - 4 K 2141/96

    Straßenverbot für Scientology

  • VG Berlin, 10.06.1998 - 1 A 310.95

    Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer

  • VG Minden, 11.03.2009 - 7 K 2013/08

    Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes; Begriff der "Gefahr" i.S.d.

  • VGH Bayern, 16.06.1999 - Rech17 P 98.1241

    Anwendung des Personalvertretungsgesetz (BayPVG) auf Orden soweit Vereinbarkeit

  • SG Düsseldorf, 07.05.2004 - S 3 AL 48/03

    Arbeitslosenversicherung

  • VG Karlsruhe, 08.12.1998 - 1 K 4548/97

    Verpflichtung zur Aufforstung der Teilfläche eines Grundstücks; Verwirklichung

  • VG Düsseldorf, 20.08.2008 - 18 K 5835/07

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines gemeinnützigen und eingetragenen Vereins

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